Bankrott

[149] Bankrott (vom ital. banco rotto, d.i. zerbrochene Bank), frz. Fallissement, Zustand der Zahlungseinstellung seitens eines Schuldners, führt zum Konkurs (s.d.), wenn sich der Zahlungsunfähige nicht mit seinen Gläubigern vergleicht (akkordiert); ist strafbar in Verbindung mit leichtsinnigem Gebaren (übermäßiger Aufwand, nachlässige Buchführung etc., einfacher B.) oder betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger (Beiseiteschaffen von Vermögensstücken etc., betrüglicher B.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 149.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika