[174]Beihilfe, absichtliche Förderung der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat, wird nach dem Reichsstrafgesetzbuch dem Versuch gleich bestraft.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 174.