[187] Berichtigungspflicht, die Pflicht des verantwortlichen Redakteurs einer periodischen Druckschrift, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Änderungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt (§ 11 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874).