Decharge

[399] Decharge (frz., spr. -scharsch'), Entlastung, Freisprechung von einer Verbindlichkeit, bes. des Rechnungsführers nach Ablegung der für richtig befundenen Rechnung; Bescheinigung einer Geschäftsvollendung; dechargieren, entlasten; Geschütze abfeuern oder entladen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 399.
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