[432]Dienstmiete, Dienstvertrag, der Vertrag, durch welchen sich der eine verpflichtet, dem andern Dienste gegen Entgelt zu leisten. (Bürgerl. Gesetzb. §§ 611 fg.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 432.