[441]Dispositīvgesetze, ergänzendes, vermittelndes Recht, solche Gesetze, welche eine Bestimmung nur für den Fall enthalten, daß nicht eine den Punkt ordnende rechtsgeschäftliche Verfügung getroffen ist.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 441.