[471]Durchzugsrecht, das Recht des Durchzugs eines fremden, nicht feindlichen Truppenkorps durch das Gebiet eines Staates; beruht auf besondern Verträgen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 471.