[487]Eigenbesitzer, jemand, welcher eine Sache als ihm gehörend, also nicht bloß in fremdem Namen, besitzt; Gegensatz: Sachbesitzer, d.i. jeder, der tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt hat.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 487.