[488]Eingebrachtes, dasjenige Gut, welches so eingebracht ist, daß dadurch einem andern Rechte erwachsen; bes. im Ehelichen Güterrecht (s.d.) dasjenige Gut, was jeder der Ehegatten beim Abschluß der Ehe besitzt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 488.