Einhandsgut

[488] Einhandsgut, Sondergut, alles Vermögen, was nicht Gesamtgut der Ehegatten ist; dann das Sondervermögen eines Ehegatten, dessen Nutzungen nicht zur Mittragung der Ehelasten bestimmt sind. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch nennt das E. im letztern Falle Vorbehaltsgut.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 488.
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