Einhandsgut
[488] Einhandsgut, Sondergut, alles Vermögen, was nicht Gesamtgut der Ehegatten ist; dann das Sondervermögen eines Ehegatten, dessen Nutzungen nicht zur Mittragung der Ehelasten bestimmt sind. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch nennt das E. im letztern Falle Vorbehaltsgut.