[510]Empfangsprämie, Rückprämie, die im voraus verabredete Vergütung, die der Verkäufer bei einem Zeitgeschäft dafür gewährt, daß er von dem Kaufe zurücksteht.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 510.