[545] Eviktion (lat.), Entwährung, die Entziehung einer von einem andern rechtlich erworbenen Sache durch richterliches Urteil wegen eines dem Entziehenden (Evinzierenden) daran zustehenden bessern Rechts. Der, von dem die Sache erworben ist, muß den Erwerber unter gewissen Voraussetzungen bei eintretender E. schadlos halten (Eviktionsleistung). Das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. (§ 439) hat den Ausdruck E. nicht, dagegen verpflichtet es den Verkäufer zur Gewährleistung wegen Mängel im Rechte.