[627]Fron oder Frohn, dem Herrn zugehörig, in Zusammensetzungen, z.B. Fronbote, im mittelalterlichen Recht der gerichtliche Vollstreckungsbeamte; Fronfeste, öffentliches Gefängnis. (S. Fronen, Fronhöfe, Fronleichnam).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 627.