[739]Güterrechtsregister, vom Amtsgericht zu führendes öffentliches Register, in das gewisse das eheliche Güterrecht betreffende Rechtsverhältnisse einzutragen sind, um sie Dritten gegenüber geltend machen zu können (Bürgerl. Gesetzb. §§ 1558 fg.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 739.