Gelegenheitsgesellschaft

[658] Gelegenheitsgesellschaft, eine für ein einzelnes oder mehrere einzelne Geschäfte begründete Gesellschaft, unterliegt ausschließlich dem Gesellschaftsrecht des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs (§§ 705 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 658.
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