[658]Gelegenheitsgesellschaft, eine für ein einzelnes oder mehrere einzelne Geschäfte begründete Gesellschaft, unterliegt ausschließlich dem Gesellschaftsrecht des Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs (§§ 705 fg.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 658.