[678]Gewerbeschein, Bescheinigung über die Berechtigung zu einem Gewerbebetrieb, an dessen jährliche Erneuerung sich die Erhebung einer Steuer knüpft. Im Deutschen Reiche wird für den Gewerbebetrieb im Umherziehen ein sog. Wander-G. verlangt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 678.