Gräberfrieden

[706] Gräberfrieden, der den Gräbern gewährte besondere Rechtsschutz. Wer unbefugt ein Grab beschädigt oder zerstört, oder wer an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft (Deutsches Strafgesetzb. § 168).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 706.
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