[729][729] Grundholde, Hintersassen, im ältern deutschen Recht die von einem Grundherrn abhängigen hörigen Leute und Schutzbefohlenen, wurden als Pertinenz der Grundstücke mit diesen veräußert und vererbt. (S. Leibeigenschaft.)
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 729-730.