[840]Hutungsrecht, Weideservitut, das Recht des Besitzers eines Grundstücks, sein Vieh auf dem eines andern vor der Aussaat, nach der Ernte und während der Brache zu weiden; fast überall abgelöst.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 840.