[861]Innominātkontrakt (lat.), unbenannter Kontrakt, Vertrag ohne besondern technischen Namen, bei dem durch eine Leistung der Anspruch auf Gegenleistung erzeugt wird.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 861.