[866] Interlokūt (lat.), Zwischenurteil, im frühern Prozeß die dem Endurteil vorausgehenden richterlichen Entscheidungen. Das wichtigste I. was das Beweis-I., ein bedingtes Endurteil, das die Entscheidung der Sache nur noch vom Ausfall der den Parteien auferlegten Beweise abhängig machte; jetzt Beweisbeschluß.