[910]Jüngstenrecht, Bevorzugung des jüngsten Sohnes bei der Erbfolge im Gegensatz zum Erstgeburtsrecht. Das J. gilt noch in manchen niedersächs. Gegenden.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 910.