Konventionsfuß

[1004] Konventionsfuß, Münzfuß, welcher durch einen besonderen Staatsvertrag (Konvention) festgestellt ist, insbes. der 1753 zunächst zwischen Österreich und Bayern vereinbarte 20-Guldenfuß (s. Münzfuß).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1004.
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