[28] Läuterungsverfahren, in der deutschen Zivilprozeßordnung dasjenige Nachverfahren, durch welches ein bedingtes Endurteil, d.h. ein rechtskräftiges Urteil, das die Endentscheidung von einer Eidesleistung seitens einer Partei abhängig macht, durch Abnahme des Eides und durch Festsetzung der Folgen der Eidesleistung oder Nichtleistung durch Nachurteil (Läuterungsurteil) erledigt wird.