Mahljahre

[109] Mahljahre, die Zeit, während der nach dem Tode eines bäuerlichen Hofbesitzers, bei Minderjährigkeit des Hofsanerben, der Hof durch einen Interimswirt selbständig verwaltet wird.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 109.
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