[109]Mahljahre, die Zeit, während der nach dem Tode eines bäuerlichen Hofbesitzers, bei Minderjährigkeit des Hofsanerben, der Hof durch einen Interimswirt selbständig verwaltet wird.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 109.