Mitreederei

[196] Mitreederei, Reederei, Verein von Personen (Mitreedern), die ein ihnen nach je einem oder mehrern Anteilen (Schiffsparten) gehöriges Schiff auf gemeinsame Rechnung zum Erwerb durch die Seefahrt benutzen. Die Geschäfte führt der sog. Korrespondentreeder (Handelsgesetzbuch §§ 490 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 196.
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