[236]Nachforderungsrecht, das Recht der nicht befriedigten Gläubiger, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ihre Forderungen gegen den frühern Gemeinschuldner unbeschränkt geltend zu machen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 236.