Nachnahme

[236] Nachnahme, im innern deutschen Postverkehr zulässig bis 800 M bei Briefsendungen und Paketen (bis 5 kg); Gebühren: das übliche Brief- bez. Paketporto, 10 Pf. Vorzeigegebühren und für Übermittlung des eingezogenen Betrages Gebühren wie bei den Postanweisungen (10, 20, 30, 40, 50, 60 Pf). Unbestellbare Nachnahmesendung geht sofort zurück, wenn seitens des Absenders mit Vermerk »sofort zurück«, sonst sieben Tage Lagerfrist. Im Weltpostvereinsverkehr N. auch zulässig mit entsprechenden Bestimmungen. Im Frachtverkehr die Vergütung aller auf dem Frachtbriefe verzeichneten Fracht- und Speditionskosten an die Eisenbahnverwaltung bez. den Spediteur bei Ablieferung der Sendung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 236.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika