[292]Nutzungspfand, das dem Gläubiger eingeräumte Pfandrecht an einem natürliche Früchte oder andere Erträgnisse gewährenden Gegenstande, mit dem Rechte, die Nutzungen zu ziehen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 292.