Nutzungspfand

[292] Nutzungspfand, das dem Gläubiger eingeräumte Pfandrecht an einem natürliche Früchte oder andere Erträgnisse gewährenden Gegenstande, mit dem Rechte, die Nutzungen zu ziehen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 292.
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