[321] Ortskrankenkassen, durch das Krankenversicherungsgesetz [s. Beilage: ⇒ Arbeiterversicherung] vorgeschriebene, nach örtlicher und womöglich auch beruflicher Zusammengehörigkeit organisierte Krankenkassen, bilden für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die keiner eingeschriebenen Hilfskasse oder Fabrik-(Betriebs-)kasse angehören, die normale Zwangskasse, gewähren höhere Leistungen als die Gemeindekrankenversicherung.