[361]Passiergewicht, das Gewicht, welches eine durch den Umlauf abgenutzte Münze wenigstens haben muß, um im Verkehr noch als gesetzliches Zahlungsmittel zu gelten; bei den Reichsgoldmünzen 1/2 Proz. geringer als ihr Normalgewicht.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 361.