[447]Prämiengeschäft, Lieferungskauf (von Wertpapieren), bei dem sich eine der beiden Parteien gegen eine Vergütung (Prämie) von Erfüllung des Vertrags befreien kann.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 447.