[568]Rückfallsrecht, der Satz des franz. Rechts, daß Geschenke des Aszendenten an den Deszendenten nach dessen kinderlosem Ableben an den ersten zurückfallen.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 568.