Rückfallsrecht

[568] Rückfallsrecht, der Satz des franz. Rechts, daß Geschenke des Aszendenten an den Deszendenten nach dessen kinderlosem Ableben an den ersten zurückfallen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 568.
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