[500]Rechtsverwirkungen, die kraft Rechtens (ipso jure) eintretenden Folgen der Bestrafung, z.B. bei Verurteilung zur Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.