Revalierungsklage

[523] Revalierungsklage, Deckungsklage, die Klage des Bezogenen gegen den Aussteller des gezogenen Wechsels oder denjenigen, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen ist, auf Ersatz des zur Einlösung des Wechsels Gezahlten oder sonst Aufgewendeten, oder auf Leistung der Deckung vor der Zahlung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 523.
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