Sonntagsarbeit

[726] Sonntagsarbeit. In Deutschland ist das Verbot der S. durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 und die Novelle zur Gewerbeordnung vom 6. Aug. 1896 eingeführt und geordnet. Die Vorschriften über die Sonntagsfeier enthalten im allgemeinen das Verbot öffentlich vorgenommener oder öffentliches Ärgernis erregender oder geräuschvoller Arbeiten, ferner des Offenhaltens offener Verkaufsstellen und des Abhaltens von Getreide- und Viehmärkten, von Treibjagden und öffentlichen Versteigerungen am Sonntag. Zuwiderhandlungen bedroht § 366, 1 des Reichsstrafgesetzbuchs. In Österreich gilt das Gesetz vom 16. Jan. 1895.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 726.
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