Standesbeamte

[752] Standesbeamte, die mit Führung der Zivilstandsregister (s. Zivilstand) beauftragten Personen; in der Regel der Gemeindevorsteher. Geistliche und Religionsdiener sind von dem Amte eines S. ausgeschlossen. Der Bezirk, für welchen der S. bestellt ist, heißt Standesamtsbezirk, das Amt selbst Standesamt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 752.
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