[752] Standesbeamte, die mit Führung der Zivilstandsregister (s. Zivilstand) beauftragten Personen; in der Regel der Gemeindevorsteher. Geistliche und Religionsdiener sind von dem Amte eines S. ausgeschlossen. Der Bezirk, für welchen der S. bestellt ist, heißt Standesamtsbezirk, das Amt selbst Standesamt.