[892] Untreue, nach § 266 des Reichsstrafgesetzbuchs die von privaten Bevollmächtigten, obrigkeitlich oder letztwillig [892] bestellten Vermögensverwaltern und mit einem gewissen öffentlichen Charakter bekleideten Gewerbtreibenden unter Verletzung ihrer Pflichten verübte Unredlichkeit; mit Gefängnis bis zu 5 J. bestraft.