Untreue

[892] Untreue, nach § 266 des Reichsstrafgesetzbuchs die von privaten Bevollmächtigten, obrigkeitlich oder letztwillig [892] bestellten Vermögensverwaltern und mit einem gewissen öffentlichen Charakter bekleideten Gewerbtreibenden unter Verletzung ihrer Pflichten verübte Unredlichkeit; mit Gefängnis bis zu 5 J. bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 892-893.
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892 | 893
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