[893] Unvordenklichkeit, unvordenkliche Verjährung, der Zustand einer Rechtsausübung, die seit Menschengedenken bestanden hat, galt nach Gemeinem Recht als Erwerbsgrund für das betreffende Recht oder als Beweis für den Bestand des Rechts. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch kennt die U. nicht.