[908] Veräußerung, das absichtliche Aufgeben eines Gutes oder Rechts. Im allgemeinen ist niemand gehindert, das Seinige zu veräußern; in manchen Fällen ist aber die V. verboten, z.B. für den Zahlungsunfähigen nach der Konkurseröffnung. Auch bestehen Veräußerungsverbote in bezug auf Familienfideïkommisse. Über Wirkung und Tragweite der Veräußerungsverbote vgl. Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§ 135-137.