[916]Versandsteuern, Steuern, die von steuerpflichtigen Waren in dem Augenblick fällig werden, wo sie von einem Ort zum andern in Bewegung gesetzt werden.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.