[917] Verteilungsverfahren tritt nach der Zivilprozeßordn. §§ 872-882 ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht. Die Verteilung im Konkursverfahren findet so oft statt, als hinreichende Masse vorhanden ist. Ist die Verwertung der Masse beendigt, so erfolgt die Schlußverteilung auf Grund eines Schlußverzeichnisses.