[941]Wahlbestechung, der Kauf oder Verkauf von Wahlstimmen, wird nach § 109 des DeutschenStrafgesetzbuchs mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 941.