[972]Werkverdingung, Werkvertrag, der Vertrag, in dem ein Unternehmer die Herstellung eines Werkes gegen eine vom Besteller zu gewährende Vergütung verspricht (Bürgerl. Gesetzb. §§ 631 fg.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 972.