Widersetzlichkeit

[980] Widersetzlichkeit, Widerstand gegen die Staatsgewalt, der Widerstand durch Gewalthandlung, Bedrohung mit Gewalt oder tätiger Angriff gegen einen in Amtshandlung begriffenen Vollstreckungsbeamten, wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 3 Jahren bestraft (Reichsstrafgesetzb. §§ 113, 117).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 980.
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