[980] Widersetzlichkeit, Widerstand gegen die Staatsgewalt, der Widerstand durch Gewalthandlung, Bedrohung mit Gewalt oder tätiger Angriff gegen einen in Amtshandlung begriffenen Vollstreckungsbeamten, wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 3 Jahren bestraft (Reichsstrafgesetzb. §§ 113, 117).