[362] Das Patentrecht verfolgt den Zweck, dem Erfinder für eine Reihe von Jahren die ausschließliche Nutzung der Erfindung zu sichern. Nach Ablauf des Schutzes soll die Erfindung der Allgemeinheit zur freien Verwertung anheimfallen. Indem die Erfindung dem Bereiche des Fabrikgeheimnisses entzogen und bekannt gemacht wird, soll sie den Ansporn zu weitern Erfindungen geben und dadurch den gewerblichen Fortschritt fördern. Beider stetigen Zunahme des Güteraustausches im internationalen Verkehr ist das Patentrecht in besonderm Maße ein internationales Recht geworden. Dem röm. Rechte und dem Rechte des Mittelalters war der Schutz der Erfindungen fremd. Ein eigentliches Patentrecht gibt es seit der engl. Monopolakte unter Jakob I. aus dem J. 1623, einen gesetzlich anerkannten Anspruch des Erfinders auf die ausschließliche Nutzung der Erfindung seit dem franz. Gesetze vom 7. Jan. 1791. Für Deutschland wurde ein einheitliches Patentrecht durch das Gesetz vom 25. Mai 1877 geschaffen, das demnächst durch das Gesetz vom 7. April 1891 in einzelnen, wesentlich das Verfahren vor dem Patentamte betreffenden Punkten abgeändert worden ist.
Patente werden nach deutschem Rechte erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten. Unter einer Erfindung im Sinne des Patentgesetzes ist eine solche Schöpfung zu verstehen, bei der durch die Verwertung technischer Mittel ein eigenartiger technischer, wirtschaftlich nutzbarer Erfolg verwirklicht wird (Verfahren, Produkt, Maschine, Gerät). Nicht patentfähig sind: 1) Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, 2) Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von chem. Stoffen; jedoch können für Verfahren zur Herstellung dieser Gegenstände Patente erteilt werden. Die Erfindung muß neu sein; dies ist der Fall, wenn sie zur Zeit der Anmeldung weder in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 100 Jahren beschrieben noch im Inlande offenkundig benutzt ist. – Das Patent wird dem ersten Anmelder erteilt, in dessen Person das Gesetz den Erfinder vermutet. Hat der Anmelder die Erfindung einem andern widerrechtlich entnommen, so kann dieser Einspruch erheben und die Erteilung des Patents für sich beanspruchen. Stimmen mehrere Anmeldungen teilweise überein, so wird dem zweiten Anmelder nur der patentfähige Überschuß patentiert. Das zweite Patent wird ein »abhängiges« genannt, wenn sein Gegenstand ohne Benutzung des ersten Patents nicht ausgeführt werden kann; zur Ausführung bedarf in solchem Falle der zweite Erfinder der Erlaubnis des Ersterfinders.
Die Erteilung der Patente erfolgt durch das kaiserl. Patentamt in Berlin. Dasselbe besteht aus 10 Anmeldeabteilungen, 2 Beschwerdeabteilungen und einer Nichtigkeitsabteilung. Die Anmeldungen werden vom Patentamte von Amts wegen auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung geprüft (Vorprüfungsverfahren, im Gegensatze zum sog. Anmeldeverfahren, bei dem das Patent ohne Sachprüfung erteilt wird, und die Frage der Patentfähigkeit im Streitfalle der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte vorbehalten bleibt). Erscheint die Erteilung eines Patents nicht ausgeschlossen, so erfolgt die Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebotsverfahren). Innerhalb der Frist von 2 Monaten kann gegen die Erteilung des Patents mit der Behauptung Einspruch erhoben werden, daß eine neue patentfähige Erfindung nicht vorliegt, oder daß dem Anmelder wegen eines kollidierenden ältern Patentrechts oder wegen widerrechtlicher Entnahme das Patent nicht gebührt. Ist die Erteilung des Patents endgültig beschlossen, so wird darüber eine Bekanntmachung erlassen und dem Patentinhaber eine Urkunde erteilt. Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von 20 M zu zahlen. Außerdem sind für das Patent Jahresgebühren zu entrichten, welche für das zweite Patentjahr (von dem Zeitpunkte der Anmeldung an gerechnet) 50 M und für jedes folgende Jahr je 50 M mehr betragen (System der steigenden Gebühren). Die Patentdauer ist 15 Jahre, die Gebühr für das 15. Jahr beträgt also 700 M, der Gesamtbetrag der Jahresgebühren 5250 M. Werden die Jahresgebühren nicht rechtzeitig eingezahlt, so erlischt das Patent. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer frühern zugunsten des Patentsuchers geschützten Erfindung, so kann ihm ein Zusatzpatent erteilt werden, das keine Jahresgebühren zu tragen hat, aber mit dem Hauptpatente sein Ende erreicht.
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß ihm eine neue und patentfähige Erfindung nicht zugrunde liegt, oder daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines frühern Anmelders ist, oder daß sie einem andern widerrechtlich entwendet ist. Die Nichtigkeit ist im Wege der Klage vor dem Patentamte geltend zu machen. – Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Erfindung zunutze der Allgemeinheit im Inland auszuführen (Ausführungszwang). Entzieht er sich dieser Pflicht, so kann auf Antrag das Patent nach Ablauf von 3 Jahren seit der Patenterteilung durch Entscheidung des Patentamts zurückgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn er sich weigert, einem andern gegen gehörige Entschädigung die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung zu erteilen (Lizenzzwang). Gegen die Entscheidungen des Patentamts in Nichtigkeits- und Zurücknahmesachen steht die Berufung an das Reichsgericht offen.
Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Wer dieses Recht wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt, ist dem Patentberechtigten zur Entschädigung verpflichtet. Wissentliche Patentverletzung wird außerdem auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 5000 M oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. – Die Patenterteilung gibt dem Patentinhaber das Recht, den Gegenstand des Patents im geschäftlichen Verkehr als geschützt zu bezeichnen (Deutsches Reich. Patent Nr...; oder D. R. P.). Wer eine solche Bezeichnung vornimmt, ohne im Besitze eines Patents zu sein, unterliegt der Bestrafung.
Die Entwicklung des Patentwesens in Deutschland ergibt sich aus der Zahl der Patentanmeldungen, die von Jahr zu Jahr gestiegen ist. Sie betrug 1878: 5900 Anmeldungen, 1885: 9400, 1890: 11.800, 1900: 21.900, 1905: 30.000 Anmeldungen. Erwägt man, daß die Zahl der Gebrauchsmusteranmeldungen, welche die sog. kleinen Erfindungen betreffen, noch etwas höher ist als die der Patentanmeldungen, so ergibt sich, daß Deutschland auf dem Gebiete der Erfindungen das produktivste Land der Welt ist. Das Verhältnis der Patenterteilungen zu den Anmeldungen ist schwankend und stellt sich im Durchschnitt auf etwa 40 Proz. Insgesamt sind bis Ende des J. 1905 rund 168.000 Patente erteilt worden. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Patents ist etwa 5 Jahre. Das Alter von 15 Jahren erreichen von 100 Patenten nur ungefähr 3 Patente.
Das Patent hat territoriale Geltung, d. h. es übt seine Wirkung nur innerhalb der Grenzen des Staates, von dem es erteilt ist. Wer seine Erfindung auch gegen die Benutzung im Auslande schützen lassen will, muß sie daher auch dort zur Patentierung anmelden. In Deutschland fallen auf 100 Anmeldungen etwa 30 Anmeldungen von Ausländern. Stärker ist der Anteil, den Deutschland an den Anmeldungen in einzelnen Auslandsstaaten hat. So ist z. B. in Österreich die Zahl der aus Deutschland stammenden Anmeldungen bisher sogar größer gewesen als die Zahl der Anmeldungen aus Österreich selbst. Bei der internationalen Bedeutung des Erfindungsschutzes ist es erklärlich, daß im internationalen Rechtsleben mehr und mehr das Bestreben hervortritt, die Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen über den Erfindungsschutz auszugleichen und einheitliche Normen zu schaffen. Fast alle Kulturländer der Welt kennen den Patentschutz; eine bemerkenswerte Ausnahme macht Holland. Die innere Gesetzgebung der verschiedenen Länder stimmt, was die materiellrechtlichen Vorschriften (Erfindung, Neuheit, Ausnahme vom Patentschutz, Umfang des Ausschließungsrechts, Entschädigung und Strafe) anlangt, in den meisten wesentlichen Punkten überein. Weitgehende Verschiedenheiten bestehen aber in den Formen des Verfahrens, in welchen das Patent erteilt wird. Wie in Deutschland, so wird in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Österreich, Schweden, Norwegen, Dänemark, Rußland, Japan und in gewisser Beziehung auch in England die Patentanmeldung von Amts wegen einer Vorprüfung auf die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Anmeldung unterworfen. Mit dem Vorprüfungsverfahren ist meist das Aufgebotsverfahren verbunden. Letzteres gilt auch in Ungarn. In andern, namentlich den roman. Ländern (Frankreich, Italien, Belgien, Spanien) besteht das Anmeldeverfahren (s. oben). Ein besonderes System, das des avis préalable, liegt dem schweiz. Patentgesetze zugrunde. Bei diesem System hat die Behörde zwar nicht das Recht, die Anmeldung wegen mangelnder Schutzfähigkeit zurückzuweisen, sie kann jedoch den Patentsucher auf die Mängel der Anmeldung aufmerksam machen, worauf es diesem freisteht, die Anmeldung zurückzuziehen oder entsprechend abzuändern. – In bezug auf die Gebühren weicht die Gesetzgebung der einzelnen Länder vielfach voneinander ab. Zwar gilt das System der steigenden Gebühren in der Mehrzahl der Länder, jedoch sind die Beträge im allgemeinen niedriger als in Deutschland. Das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika kennt überhaupt keine Jahresgebühren; die Kosten für das Patenterteilungsverfahren betragen dort insgesamt 140 M. Vorschriften über den Ausführungszwang für Erfindungen und die Lizenzpflicht finden sich auch in den außerdeutschen Gesetzgebungen. An Stelle der deutschen Vorschrift über die Zurücknahme des Patents im Falle der Lizenzverweigerung ist in einigen Gesetzgebungen ein direkter Lizenzzwang vorgeschrieben, d. h. es kann die Behörde den Patentinhaber anhalten, an dritte Personen auf deren Antrag unter angemessenen Bedingungen die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung zu gewähren. – In bezug auf die Gesetzgebung einzelner Länder ist noch folgendes zu bemerken.
Großbritannien. Das Patent-, Muster- und Markenschutzgesetz vom 25. Aug. 1883, in einzelnen Teilen durch spätere Gesetze, namentlich den »Patents Act 1902« abgeändert, gilt für das Vereinigte Königreich und die Insel Man; die Kolonien haben besondere Gesetze. Der Anmelder muß versichern, daß er der erste und wahre Erfinder sei; er kann zunächst eine einstweilige Beschreibung der Erfindung einreichen, welcher spätestens binnen 9 Monaten die vollständige Beschreibung folgen muß. Vorprüfung auf Übereinstimmung mit frühern Beschreibungen und Verpflichtung des Anmelders, in seiner Beschreibung auf die ältern Beschreibungen Bezug zu nehmen; Aufgebotsverfahren. Patentdauer von 14 Jahren, ausnahmsweise Verlängerung zulässig. Ausführungs-und Lizenzpflicht. Anfechtung der Patente vor den ordentlichen Gerichten.
Vereinigte Staaten von Amerika. Revidierte Statuten von 1874 mit zahlreichen Ergänzungsgesetzen. Das Patent wird dem ersten und wahren Erfinder erteilt, der darüber eine eidlich erhärtete Versicherung abgeben muß. Vorprüfung von Amts wegen (Patent office, examiner, Berufung an den commissioner of Patents, Klage auf Patenterteilung); im Falle der Kollision des Patentgesuchs mit ältern Patentrechten Entscheidung im Interference-Verfahren. Zulässigkeit einer vorläufigen Anmeldung (Caveat), welche für die Dauer eines Jahres ein Prioritätsrecht gewährt. Patentdauer von 17 Jahren. Anfechtung der Patente vor den ordentlichen Gerichten. Das amerik. Recht kennt weder Ausführungszwang noch Lizenzpflicht.
Frankreich. Gesetz vom 5. Juli 1844 mit einigen spätern Abänderungsgesetzen. Anmeldeverfahren. Vorzugsrecht des Erfinders auf die Patentierung einer Verbesserungserfindung während der Dauer eines Jahres. Ausführungspflicht; Erlöschen des Patents im Falle der Einführung des patentierten Gegenstandes nach Frankreich. Patentdauer 15 Jahre. Das franz. Patentgesetz gilt auch in den franz. Kolonien.
Österreich-Ungarn. Österr. Gesetz vom 11. Jan. 1897; ungar. Gesetz vom 14. Juli 1895. Das österr. Patentrecht stimmt mit dem deutschen Rechte sowohl in den materiellrechtlichen Vorschriften wie in bezug auf das Erteilungsverfahren im wesentlichen überein. Auch das ungar. Gesetz ist dem deutschen nachgebildet, doch wird die Neuheit der Erfindung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einspruch geprüft.
Auch die Patentgesetze von Schweden (16. Mai 1884), von Norwegen (16. Juni 1885), von Dänemark (13. April 1894) und von Japan (2. Mai 1899) haben in den meisten Fragen das deutsche Gesetz zum Vorbilde genommen. Aus dem russischen Patentgesetze vom 20. Mai 1896 ist zu bemerken, daß die Ausführung der Erfindung im Inlande von der Obrigkeit im Verwaltungswege kontrolliert wird. Die Patentgesetze von Italien (30. Okt. 1859, 31. Jan. 1864), von Belgien (24. Mai 1854) und von Spanien (16. Mai 1902) schließen sich dem franz. Rechte an. Dem Patentgesetze der Schweiz (29. Juni 1888) ist die Vorschrift eigentümlich, daß nur solche Erfindungen geschützt werden, welche durch Modelle darzustellen sind. Es ist jedoch in Aussicht genommen, diese Bestimmung, nach welcher die chem. Industrie mit ihren Verfahren von dem Patentschutze ausgeschlossen ist, demnächst abzuändern.
Trotz der Gleichartigkeit der grundlegenden Bestimmungen in den meisten Patentgesetzen hat sich bei der eigenartigen Natur des Patentrechts die Notwendigkeit herausgestellt, noch in anderer Weise für eine Erleichterung in der Erwirkung und Sicherstellung der Erfinderrechte, soweit sie dem internationalen Verkehre angehören, Sorge zu tragen. Dies ist in der Form internationaler Vereinbarungen geschehen, durch welche neben dem Patentrechte das Marken-und Musterrecht, das Firmenrecht, die Ursprungsbezeichnungen und die Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs geregelt sind. In erster Linie kommt hier in Betracht die Union Internationale pour la Protection de le Propriété Industrielle, geschlossen zu Paris 29. März 1883. Deutschland ist dieser Union seit dem 1. Mai 1903 beigetreten, nachdem durch die Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dez. 1900 das Unionsrecht in einigen Punkten den deutschen Wünschen entsprechend abgeändert worden war. Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Unionsrechts sind folgende. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile und die dort ansässigen Fremden sollen im ganzen Unionsgebiete alle Vorteile genießen, welche die Gesetzgebung der einzelnen Staaten ihren Untertanen einräumt. Die Anmeldung in einem Unionslande sichert dem Anmelder für die andern Unionsländer ein Prioritätsrecht, sofern er die Erfindung binnen einem Jahre in den andern Ländern anmeldet. Die Einfuhr patentierter Erzeugnisse soll den Verlust des Patents nicht zur Folge haben; die Ausführungspflicht ist erleichtert. Der Bestand und die Dauer der in den verschiedenen Staaten erteilten Patente ist voneinander unabhängig. Der Union gehören fast alle Kulturländer an. Rußland ist nicht beigetreten. Österreich und Ungarn beabsichtigen demnächst beizutreten.
Deutschland hat außerdem mit Österreich-Ungarn, Italien und der Schweiz Sonderverträge über den gegenseitigen Patent-, Marken- und Musterschutz geschlossen. Soweit es sich um den Patentschutz handelt, ist aus den Verträgen mit Italien und der Schweiz die Bestimmung hervorzuheben, daß in Ansehung des Ausführungszwanges die Ausführung der Erfindung in dem Gebiete des einen Teils der Ausführung in dem Gebiete des andern Teils gleichsteht.
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