Ausschlußverfahren

[113] Ausschlußverfahren ist der Beweis, welcher (nach LOTZE) »sämtliche denkbaren Einzelfälle eines allgemeinen Falles aufzählt und von allen übrigen, außer einem, beweist, daß sie unmöglich sind, so daß, falls überhaupt feststeht, daß irgend eine Art des allgemeinen Falles stattfinden muß, dann diese übriggebliebene notwendig gültig ist« (Gr. d. Log.3, § 74). Auf diese Methode (s. d.) legt J. ST. MILL großes Gewicht, auch SCHUPPE (Log. S. 56).[113]

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 1. Berlin 1904, S. 113-114.
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