Erinnerungsurteile

[285] Erinnerungsurteile sind nach W. JERUSALEM »Urteile, in welchen der beurteilte Vorgang nicht in der Sinneswahrnehmung gegeben, sondern erinnert ist und als erinnert bezeichnet wird« (Urteilsfunct. S. 130). Es sind Urteile, in denen der Sprechende Selbsterlebtes mitteilt (ib.). Das »Präteritum bedeutet psychologisch ein Plus, eine Beziehung auf den Sprechenden, logisch ein Minus, indem es ein individuelles Erlebnis und keine allgemeine Behauptung enthält« (l.c. S. 133).

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 1. Berlin 1904, S. 285.
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