[124] Anklage, I) eig.: accusatio (die Anklage als Zur-Last-Legen einer Schuld, eines Verbrechens, die Anklage in Kriminalsachen, die peinliche A., Ggstz. defensio). – delatio nominis, im Zshg. bl. delatio (die Angabe des Namens eines Beklagten beim Prätor, um ihn in den Anklagestand zu versetzen). – crimen (die Anklage als Gegenstand richterlicher Entscheidung). – criminatio (die Anklage als Anschuldigung, bes. unbegründete). – jmd. unter A. stellen, eine A. gegen jmd. anstellen, s. anklagen: eine A. einleiten, accusationem instituere od. instruere od. adornare. – II) meton. – Anklageschrift, w. s.