[803] Erlassung, I) das Ergehenlassen; z.B. vor E. des gabinischen Gesetzes, ante legem Gabiniam. – II) Nachlassung der Zahlung einer Abgabe, einer Strafe: remissio. – E. der Abgaden auf drei Jahre, remissio tributi in triennium: um E. der Strafe für das Vergangene bitten, veniam praeteritorum precari.